Allgemeine Verkaufsbedingungen - INLAND

I. Geltung, Ausschluss, Vertragsschluss, Schriftform

1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Vereinbarungen und Bestimmungen zu Lieferungen und Leistungen („Geschäfte“) der Hawle Armaturen GmbH („Lieferant“) mit allen Kunden im Inland (für Geschäfte mit Kunden im Ausland gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen - INTERNATIONAL {General Terms of Sale International} [https://www.hawle.de/en/terms-and-conditions/]), die gewerbliche Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und/oder sonstwie Unternehmer (solche handeln in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit) sind („Kunde“) – es sei denn, dass der Lieferant und der Kunde („Parteien“) nach Maßgabe dieser Bedingungen etwas anderes formwirksam vereinbart haben. Diese Bedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien.

2 Alle Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, wenn sie nicht explizit anerkannt oder vereinbart werden oder den Bedingungen des Lieferanten entsprechen; dies gilt auch, wenn der Lieferant das Geschäft vorbehaltlos ausführt.

3 Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in Textform (auch via EDI, E-Mail, Fax) gehaltenen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande; Art und Umfang der Geschäfte bestimmen sich im Zweifel nach der Auftragsbestätigung des Lieferanten. Fehlt eine Auftragsbestätigung so kommt der Vertrag zu diesen Bedingungen und dem Angebot des Lieferanten zustande, wenn der Kunde Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.   

4 Abweichungen von diesen Bedingungen bei Vertragsschluss müssen schriftlich oder in Textform (auch via EDI, E-Mail, Fax) erfolgen – auch bei telefonischen Aufträgen ist eine Auftragsbestätigung erforderlich; gleiches gilt für Abweichungen von diesem Formerfordernis oder Änderungen nach Vertragsschluss.

 

II. Angebot, Änderungsvorbehalt, Rechtevorbehalt, Vertraulichkeit, gesetzliche Vorgaben

1 Sämtliche Angebote erfolgen stets freibleibend und die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeich-nungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur unverbindliche Annäherungswerte, soweit diese Angebotsdetails nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sind Angebotsdetails ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, so kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eine Bestellung (maßgeblich der Eingang beim Lieferanten) abgeben, die der Lieferant für einen Vertragsschluss mit einer Auftragsbestätigung bestätigen (siehe oben) kann.

2 Änderungen der technischen Ausführung sind zulässig, soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Kunde nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist; eine Unzumutbarkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Änderung eine technische Verbesserung darstellt oder einer Erwartung des Verkehrs oder gesetzlichen oder behördlichen Maßgaben geschuldet ist.

3 An den die Geschäfte betreffenden Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Plänen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen in körperlicher und unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form, sowie an allen Angaben, Erfahrungen, Know-how, Erfindungen, Gewerblichen Schutzrechten, Designs, Muster und Marken (alles vorstehende „Informationen“) des Lieferanten behält sich der Lieferant sein uneingeschränktes Eigentum und seine umfassenden Rechte sowie alle Verwertungsrechte ausschließlich vor. Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Körperliche und unkörperliche Informationen sind jederzeit auf Verlangen, oder wenn es nicht zu einem Geschäft kommt, unverzüglich zurückzugeben und elektronische Informationen sind unverzüglich zu löschen.

4 Der Kunde wird dem Lieferanten auf dessen Verlangen alle für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Angaben machen und den Lieferanten dabei unterstützen (z.B. hinsichtlich der EU-Gelangensbestätigung, der CE Kennzeichnung, RoHs, Reach, etc.). Die Beachtung von Export- und oder Importbedingungen und -beschränkungen sowie technischen Standards und Normanforderungen obliegt dem Kunden und der Kunde wird dem Lieferanten auf dessen Verlangen alle be-treffenden Informationen mitteilen sowie den Lieferanten im Falle des Nichtbeachtens der Bedingungen und Beschränkungen durch den Kunden von allen Ansprüchen und Sanktionen freistellen.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Preisanpassung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung stets in EURO ab Werk (Ex Works Incoterms®2010) Freilassing zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.

2 Die Zahlungsansprüche des Lieferanten werden mit Vertragsschluss fällig und sind auch vor vollständiger Leistungserbringung des Lieferanten zu bezahlen. Wenn keine Vorkasse oder andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, haben Zahlungen an den Lieferanten innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug auf das Konto des Lieferanten zu erfolgen, ehe Verzug eintritt. Beanstandungen von Rechnungen hat der Kunde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erheben; anderenfalls gilt die betreffende Rechnung als genehmigt.

3 Zahlungen haben auf das Konto des Lieferanten zu erfolgen und der Kunde trägt alle Kosten des Zahlungstransfers. Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber (nicht an Stelle des tatsächlichen Geldeingangs) angenommen, d.h. sie gelten erst nach endgültiger Einlösung mit der Wertstellung des Tages, an dem der Lieferant über den Gegenwert verfügen kann, als Zahlung.

4 Soweit der Lieferant seine Lieferungen und Leistungen erst nach mehr als vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbringt und die Gestehungskosten (insb. Lohn- und Materialkosten), die der Lieferant bei seinen Preisangaben gegenüber dem Kunden zugrunde gelegt hat, nachträglich erheblich ansteigen oder sinken, ist der Lieferant zu einer angemessenen Anpassung seines Preises gegenüber dem Kunden berechtigt. Eine Änderung der Gestehungskosten im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Preise für Lohn oder zugelieferte Waren oder Materialien ohne Verschulden des Lieferanten verteuern, sowie wenn Zölle oder sonstige Einfuhrgebühren steigen oder wenn sich die Währungsparitäten gegenüber den am Tag des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnissen zu Ungunsten des Lieferanten gravierend verändern. Eine Preisanpassung wegen Kostensteigerung ist angemessen, wenn sich ihr Umfang im Rahmen der zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen hält. Der Lieferant wird dem Kunden auf Verlangen die für die Preisanpassung maßgeblichen Gründe offen legen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung des Preises von mehr als 20 % und kommt der Lieferant einer schriftlichen Aufforderung des Kunden, die Preisanpassung auf den Rahmen von 20 % zu beschränken, nicht binnen zwei Wochen nach, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; weitere Ansprüche hat der Kunde nicht. Der Rücktritt hat dann unverzüglich zu erfolgen.

5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 % über Basiszins) zu verlangen und Mahnkosten zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Lieferanten bleibt vorbehalten. Der Lieferant ist zudem berechtigt, die weitere Erbringung von Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und von der Zahlung sämtlicher offener Posten durch den Kunden abhängig zu machen und generell auf Vorkasse umzustellen und/oder Sicherheiten zu verlangen; auch ist der Lieferant nicht gehalten, weiter Maßnahmen zur Einhaltung etwaiger Liefertermine und –mengen (z.B. Einkauf, Produktionsvorbereitung, u.ä.) zu ergreifen. Gleiches gilt, wenn sich die Vermögenslage des Kunden derart verschlechtert, dass die Erfüllung der Forderungen des Lieferanten gefährdet erscheint

6 Gegenüber Forderungen des Lieferanten kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

 

IV. Warenrücknahmen

1 Die Rücknahme von Lieferungen und Leistungen durch den Lieferanten erfolgt nur im Falle einer expliziten Vereinbarung der Parteien. Sie erfolgt von Seiten des Lieferanten ausschließlich auf Kulanzbasis. Eine Rücknahme kommt nur bei einwandfreiem Zustand der Waren, frachtfreier und kostenloser Rücksendung und gegen Kopie von Originalrechnung oder Lieferschein in Betracht. Für Warenrücknahmen erhält der Kunde bei Erhalt durch den Lieferanten eine Gutschrift abzüglich 20 % Bear-

beitungsgebühr vom Netto-Rechnungswert. Etwaige Aufarbeitungskosten oder sonstige infolge der Rücknahme vom

Lieferanten aufgewandte Kosten werden dem Kunden berechnet. Der Lieferant kann diese Kosten direkt bei der Gutschrift-

erteilung in Abzug bringen.

2 Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Verlangen des Kunden besonders beschaffter Waren sowie von Waren, die nicht mehr dem Stand der gültigen Verkaufsunterlagen des Lieferanten entsprechen, ist ausgeschlossen.

 

V. Lieferung und Lieferfrist, Lieferverzug, Nichtleistung, Höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Nachfrist

1 Lieferungen erfolgen ab Werk (Ex Works Incoterms®2010) Freilassing; zu Teil-Lieferungen und ggf. zu Nachlieferungen ist der Lieferant in zumutbarem Umfang berechtigt. Teil- und Nachlieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

2 Angegebene Liefertermine oder –fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Lieferanten explizit als verbindlich bezeichnet. Die Einhaltung bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt, dass der Lieferant selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird, sofern dem Lieferanten keine grobe Fahrlässigkeit bei Auswahl des/der Lieferanten oder der konkreten Beschaffung vorzuwerfen ist. Werden Verzögerungen erkennbar, teilt der Lieferant dies dem Kunden sobald als möglich mit.

3 Lieferungen ab Werk sind mit Bereitstellung der Waren zur Abholung durch den Kunden erfüllt. Sofern Waren durch Mit-arbeiter des Lieferanten auf Transportmittel des Kunden verladen werden, gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden und der Lieferant kann dem Kunden die Kosten in Rechnung stellen.

4 Eine etwaige Lieferfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, erst nach Eingang aller zur Bestellbearbeitung erforderlichen Unterlagen und Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Parteien. Insbesondere hängt die Lieferfrist an der Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen und/oder einer vereinbarten oder gemäß den Bedingungen geforderten Anzahlung oder sonstiger Mitwirkungshandlungen des Kunden; gegebenenfalls verlängern sich Lieferfristen um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Vertragspflichten und Mitwirkungshandlungen nicht nachkommt.

5 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer

Gewalt und aller unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernisse, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, um die Dauer des Vorliegens des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Zulieferanten des Lieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten. Zu den vorstehenden Umständen zählen insbesondere auch währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen oder marktbedingte Material- und Warenbeschaffungsprobleme, Einfuhr- und Ausfuhrverbote. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferant dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Dieser kann vom Lieferanten die Erklärung verlangen, ob er vom Vertrag mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Gibt der Lieferant die Erklärung nicht zeitgerecht gegenüber dem Kunden ab, so kann dieser seinerseits vom Vertrag mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten; der Lieferant kann gleichermaßen ohne Aufforderung des Kunden zurücktreten, wenn die Hindernisse die Erbringung von Lieferungen und Leistungen mehr als vier Monate verzögern. Die Leistung von Schadensersatz durch den Lieferanten ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Eine Rückabwicklung von bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen kommt nur in Betracht, wenn der Kunde daran absolut kein Interesse hat.

6 Bei Nichtleistung oder Verzug muss der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist setzen. Erwächst dem Kunden aus einem Verzug des Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten, so beschränkt sich dieser auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 5 % des Wertes der ausstehenden Teil- oder Gesamtlieferung bzw. -leistung, soweit diese infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung vom Kunden nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach diesen Bedingungen uneingeschränkt haftet.

7 Wird dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung unmöglich, so kann der Kunde ohne Fristsetzung vom Vertrag mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten. Der Lieferant kann in einem solchen Fall ebenfalls mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte vom Vertrag zurücktreten, sofern er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Die Parteien können in solchen Fällen auch mit Wirkung für erfüllte Geschäfte zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung absolut kein Interesse besteht. Bei zu vertretender Unmöglichkeit gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen nach Maßgabe dieser Bedingungen.

8 Wenn der Kunde dem Lieferanten nach dem Gesetz eine angemessene Nachfrist zu setzen hat, bleibt dies von diesen Bedingungen unberührt. Eine angemessene Nachfrist beträgt – außer wenn Gefahr in Verzug ist – mindestens die Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist und nicht weniger als 30 Arbeitstage; in Fällen von Gefahr in Verzug muss die Frist mindestens 20 Arbeitstage umfassen.

 

VI. Annahmeverzug

1 Während der Dauer eines Annahmeverzugs (auch bei verspäteten Abrufen) durch den Kunden ist der Lieferant unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten des Kunden einzulagern (gleiches gilt wenn der Lieferant die

Lieferung aufgrund ausstehender Zahlungen oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden zurückhalten kann); für die Einlagerung kann der Lieferant auch einen Spediteur beauftragen. Daneben hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz sonstiger erforderlicher Mehraufwendungskosten (wie etwa Versicherungsprämien) in tatsächlich entstandener Höhe; weitere gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben davon unberührt.

2 Der Lieferant kann den Kunden auch zur Annahme (oder zum Abruf) auffordern und nach angemessener Nachfrist zurücktreten und Rechte wegen Nichterfüllung geltend machen; unbeschadet dessen kann der Lieferant eine Schadenspauschale in Höhe von 25 % des Preises für die nicht angenommene/abgerufene Ware verlangen – dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3 Befindet sich der Kunde bereits in Annahmeverzug und tritt währenddessen Unmöglichkeit oder Unvermögen des Lieferanten ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder im überwiegenden Maße verantwortlich, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

VII. Gefahrübergang

1 Der Gefahrübergang erfolgt gemäß Vereinbarung; anderenfalls nach diesen Bedingungen (Ex Works Incoterms®2010) oder wenn der Kunde in Annahmeverzug ist.

2 Etwaige Rücksendungen gehen, sofern nicht anders vereinbart, immer auf Kosten und Gefahr des Kunden.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheit

1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten und der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf der Ware resultierenden Forderungen sicherheitshalber an den Lieferanten ab, wobei der Kunde bis zum Widerruf durch den Lieferanten zur Einziehung der Forderungen berechtigt bleibt.

3 Für Lieferungen und Leistungen von EUR 100.000,00 oder mehr ist der Lieferant berechtigt, beim Kunden eine unbedingte, unbeschränkte und unwiderrufliche Sicherheit einer europäischen Bank oder ein Bankakkreditiv für die Bezahlung des Preises anzufordern.

 

IX. Gewährleistung

1 Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Lieferungen und Leistungen diese auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Beschaffenheit und gegebenenfalls Transportschäden zu untersuchen. Erkennbare Abweichungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte

Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch schriftliche bzw. textliche (auch EDI, E-Mail und Fax) Anzeige mit detaillierter Erläuterung gegenüber dem Lieferanten zu rügen, anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Ansonsten stehen dem Kunden für Kauf- und Werk(liefer)leistungen (nicht für Dienstleistungen) die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu:

2 Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder nicht ordnungsgemäße Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäße Wartung, mangelhafte Bauarbeiten, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, es sei denn, diese sind vom Lieferanten zu verantworten.

3 Die Gewährleistung greift nur bei wesentlichen Mängeln. Wesentlich sind Mängel, die die Tauglichkeit oder Werthaltigkeit der Lieferung so beeinträchtigen, dass sie für den Kunden nach den/der im Vertrag festgelegten Beschaffenheiten/Verwendung nicht verwendet werden können. Für unwesentliche Mängel kommt an Stelle weiterer gesetzlicher Regelungen im Falle von nicht durch Nacherfüllung behobener Mängel nur die Minderung des Kaufpreises in Betracht.

4 Bei Gefahrübergang mangelhafte Lieferungen, werden nach Wahl des Lieferanten nachgebessert oder mangelfrei ersetzt („Nacherfüllung“). Die Hawle-Garantie und Hawle-Gewährleistungsverlängerung (Gewährleistungsverlängerungen gelten nicht für Handelsware) unterliegen gesonderten Vereinbarungen.  Voraussetzungen für eine Gewährleistungsverlängerung auf 5 Jahre sind eine angemessene Lagerung und sachgemäßer Transport. Einbau, Inbetriebnahme und Wartung müssen den Vorschriften des Lieferanten entsprechen, sowie gemäß den gültigen Normen und den DVGW-Regelwerken erfolgen.

[https://www.hawle.de/downloads/].

5 Der Ort der Nacherfüllung ist der ursprüngliche Lieferort.

6 Sonstige Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren – falls nicht anders vereinbart – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

7 Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen des Lieferanten notwendigen Nacherfüllungen, hat der Kunde nach Verständigung mit dem Lieferanten, diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Nur bei Scheitern der Nacherfüllung oder in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden („Gefahr in Verzug“) ist der Kunde nach vorheriger Verständigung des Lieferanten und dessen Ermöglichung einer Nacherfüllung in ganz kurzer Frist berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des Gesetzes zu verlangen.

8 Die Nacherfüllung gilt erst nach drei erfolglosen Versuchen als gescheitert.

9 Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Für ersetzte Teile gelten wieder die Gewährleistungsregelungen dieser Bedingungen, sofern der Ersatz nicht nur aus Kulanz des Lieferanten erfolgte.

10 Hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser Bedingungen ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, dann muss sich der Kunde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eintritt der Voraussetzungen erklären, falls er vom Vertrag zurücktreten kann und will, ansonsten steht ihm neben dem Schadensersatz nach Maßgabe dieser Bedingungen nur die Minderung zu.

 

X. Haftung

1 Für Schäden des Kunden haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit der Lieferant garantiert hat oder bei Übernahme des Beschaffungsrisikos und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden gehaftet wird. Für Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant in den vorstehenden Fällen auch, sofern zusätzlich zur Haftung des Lieferanten für den Erfüllungsgehilfen nach dem Gesetz die Auswahl der Erfüllungsgehilfen schuldhaft durch den Lieferanten erfolgt ist – in anderen Fällen besteht für den Lieferanten keine Haftung nachdem er dem Kunden seine Ansprüche gegen die Erfüllungsgehilfen abgetreten hat (in diesen Fällen ist der Kunde zur Annahme der Abtretung verpflichtet).

2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lieferanten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) haftet der Lieferant nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3 In anderen als den vorstehend genannten Fällen ist eine Haftung des Lieferanten für Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

4 Für Unmöglichkeit haftet der Lieferant nur, wenn er die Unmöglichkeit bei Vertragsschluss kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

5 Soweit die Haftung gegenüber dem Lieferant ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen in Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6 Schadensersatzansprüche des Lieferanten für die nach diesen Bedingungen die Haftung beschränkt ist, verjähren in einem Jahr nach Entstehen und Kenntnis des Kunden vom Schadensersatzanspruch.

 

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort:

1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG).

2 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag oder aus Lieferungen und Leistungen ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sowie für Zahlungen des Kunden, auch für Ansprüche aus Schecks, ist der Geschäftssitz des Lieferanten.

 

XII.  Sonstige Bestimmungen:

1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung(en) tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

2 Soweit nicht in diesen Bedingungen oder im Vertrag etwas anderes geregelt ist, ist der Kunde ohne das Einverständnis des Lieferanten nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen auf Dritte zu übertragen.

3 Maßgeblich für den Vertrag sind die Bedingungen in ihrer deutschen Fassung. Das gilt auch dann, wenn eine Übersetzung der Bedingungen in eine andere Sprache zusätzlich zu den deutschsprachigen Bedingungen verwendet wurde.

 

Stand, Januar 2018 Hawle Armaturen GmbH